8 - Grundrechte [ID:9078]
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So einen schönen guten Nachmittag. Ich begrüße Sie zu einer weiteren Sitzung der Vorlesung

Grundrechte. Sie erinnern sich, wir haben in dieser Woche damit angefangen, uns mit

den einzelnen Grundrechten zu beschäftigen, nachdem wir die ersten drei Wochen damit verbracht

haben, uns mit allgemeinen Grundrechtslehren zu befassen, bis hin zu den Fragen der Zulässigkeit

und Begründung einer Verfassungsbeschwerde und dem Grundrechtsschutz im Mehr-Ebenen-System.

Insbesondere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist ja in dieser Woche in den PÜs Gegenstand.

Einige von Ihnen haben das vielleicht schon gemacht, die anderen machen es vielleicht

heute Nachmittag oder morgen noch. Das heißt also, wir versuchen das hier auch tatsächlich

sehr eng zusammen zu verzahnen und in den PÜs wird dann nächste Woche der erste Fall

zur allgemeinen Handlungsfreiheit, zur Artikel 2 besprochen. Das haben wir ja am Montag bereits

behandelt. Sie erinnern sich, wir haben gesehen, Artikel 2 trotz des anders lautenden Wortlautes,

wo es um die Entfaltung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit geht, wird weit verstanden

als allgemeine Handlungsfreiheit aus historischen, systematischen und teleologischen Gründen

wird der Artikel 2 so interpretiert mit der Folge, dass die allgemeine Handlungsfreiheit

Artikel 2 Absatz 1 eine Art Auffanggrundrecht ist. Also immer dann, wenn die speziellen

Grundrechte nicht einschlägig sind, ist Artikel 2 Absatz 1 einschlägig und wir haben dann

auch gesehen, die Rechtfertigung, auch wenn die Verfassung Artikel 2 Absatz 1 eine Schranken

Trias vorsieht, die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung. Verfassungsmäßige

Ordnung meint jedes formell und materiell rechtmäßige, verfassungsmäßige Gesetz. Das

umfasst letztlich auch die Rechte anderer und das Sittengesetz, sodass wir es also

in der Struktur mit einer Norm zu tun haben, die die allgemeine Handlungsfreiheit schützt

und deren Einschränkungen gerechtfertigt werden können über allgemeine Gesetze, soweit

sie eben formell und materiell verfassungsmäßig sind. Und wir haben dann gesehen, im Kern

läuft dann also die Verfassungsmäßigkeitsprüfung in der Sache materiellrechtlich auf eine

Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus. Das ist die Grundstruktur, die wir auch in allen

anderen Grundrechten immer wieder erkennen werden. Es geht im Kern immer um die Frage

am Ende sozusagen, ob der staatliche Eingriff gerechtfertigt werden kann und zwar weil

er verhältnismäßig ist, weil also im Verhältnis der Schutz entweder des öffentlichen Interesses,

hinter dem der Eingriff steht oder der privaten Interesse überwiegt gegenüber der Freiheitsausübung

des Einzelnen. Wir haben es an einem kleinen Fall dann noch, wo es um die Helmpflicht für

Fahrradfahrer ging, gemeinsam hier besprochen. Das war unser erster Übungsfall. Sie haben

vielleicht auch gesehen, ich habe Ihnen die Lösungsskizze oder das Lösungsgelett, könnte

man fast eher sagen, dass wir hier am Montag besprochen haben, ins Netz gestellt. Das heißt

also, da können Sie das auch nochmal nacharbeiten. Entscheidend ist, dass man eben am Ende fragt,

wird hier eigentlich in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit, ohne Helm zu fahren,

eingegriffen und wenn auf der anderen Seite gewichtige Güter stehen, wie beispielsweise

auch der Schutz der Allgemeinheit vor hohen Gesundheitskosten, dann ist das hier, jedenfalls

kann man mit guten Gründen sagen, dass das verhältnismäßig ist. Soweit waren wir in

der letzten Sitzung gekommen. Das ist auch alles das, was wir nach meinem Dafürhalten

jedenfalls im Rahmen einer Vorlesung zu Artikel 2 Absatz 1 besprechen müssen. Gibt es dazu

Fragen von Ihrer Seite, auch nachdem Sie vielleicht sich das nochmal angeschaut haben?

Gut, dann können wir uns weiter vorarbeiten. Ich möchte in der heutigen Sitzung, wir werden

das ein wenig, vielleicht abstrakt will ich nicht sagen, aber doch jetzt weniger anhand

von konkreten Fällen oder auch einem Übungsfall hier machen, weil es doch eine Reihe von auch

komplizierten Fragen sind, die sich nicht unbedingt so besonders gut in Übungsfälle

einkleiden lassen, jedenfalls nicht in Fälle, die man mal ebenso innerhalb einer Viertelstunde

oder 20 Minuten hier bespricht und vor allen Dingen, weil es auch recht viel ist, aber

ich möchte es gerne in der heutigen Sitzung abschließend mit Ihnen besprechen. Es geht

einmal um das Recht des Lebens und der körperlichen Unversehrheit und die Bewegungsfreiheit, die

dann in unterteilt wird sozusagen nochmal in die persönliche Freiheit nach Artikel

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:26 Min

Aufnahmedatum

2018-05-03

Hochgeladen am

2018-05-03 23:49:03

Sprache

de-DE

Tags

hintergrund bewegungsfreiheit historischer misshandlungsverbot spezielle sonderfall systematischer geschutzt todesstrafe allgemeine objektive rechtfertigung schutzbereich anforderungen unversehrtheit
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