So einen schönen guten Nachmittag. Ich begrüße Sie zu einer weiteren Sitzung der Vorlesung
Grundrechte. Sie erinnern sich, wir haben in dieser Woche damit angefangen, uns mit
den einzelnen Grundrechten zu beschäftigen, nachdem wir die ersten drei Wochen damit verbracht
haben, uns mit allgemeinen Grundrechtslehren zu befassen, bis hin zu den Fragen der Zulässigkeit
und Begründung einer Verfassungsbeschwerde und dem Grundrechtsschutz im Mehr-Ebenen-System.
Insbesondere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist ja in dieser Woche in den PÜs Gegenstand.
Einige von Ihnen haben das vielleicht schon gemacht, die anderen machen es vielleicht
heute Nachmittag oder morgen noch. Das heißt also, wir versuchen das hier auch tatsächlich
sehr eng zusammen zu verzahnen und in den PÜs wird dann nächste Woche der erste Fall
zur allgemeinen Handlungsfreiheit, zur Artikel 2 besprochen. Das haben wir ja am Montag bereits
behandelt. Sie erinnern sich, wir haben gesehen, Artikel 2 trotz des anders lautenden Wortlautes,
wo es um die Entfaltung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit geht, wird weit verstanden
als allgemeine Handlungsfreiheit aus historischen, systematischen und teleologischen Gründen
wird der Artikel 2 so interpretiert mit der Folge, dass die allgemeine Handlungsfreiheit
Artikel 2 Absatz 1 eine Art Auffanggrundrecht ist. Also immer dann, wenn die speziellen
Grundrechte nicht einschlägig sind, ist Artikel 2 Absatz 1 einschlägig und wir haben dann
auch gesehen, die Rechtfertigung, auch wenn die Verfassung Artikel 2 Absatz 1 eine Schranken
Trias vorsieht, die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung. Verfassungsmäßige
Ordnung meint jedes formell und materiell rechtmäßige, verfassungsmäßige Gesetz. Das
umfasst letztlich auch die Rechte anderer und das Sittengesetz, sodass wir es also
in der Struktur mit einer Norm zu tun haben, die die allgemeine Handlungsfreiheit schützt
und deren Einschränkungen gerechtfertigt werden können über allgemeine Gesetze, soweit
sie eben formell und materiell verfassungsmäßig sind. Und wir haben dann gesehen, im Kern
läuft dann also die Verfassungsmäßigkeitsprüfung in der Sache materiellrechtlich auf eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus. Das ist die Grundstruktur, die wir auch in allen
anderen Grundrechten immer wieder erkennen werden. Es geht im Kern immer um die Frage
am Ende sozusagen, ob der staatliche Eingriff gerechtfertigt werden kann und zwar weil
er verhältnismäßig ist, weil also im Verhältnis der Schutz entweder des öffentlichen Interesses,
hinter dem der Eingriff steht oder der privaten Interesse überwiegt gegenüber der Freiheitsausübung
des Einzelnen. Wir haben es an einem kleinen Fall dann noch, wo es um die Helmpflicht für
Fahrradfahrer ging, gemeinsam hier besprochen. Das war unser erster Übungsfall. Sie haben
vielleicht auch gesehen, ich habe Ihnen die Lösungsskizze oder das Lösungsgelett, könnte
man fast eher sagen, dass wir hier am Montag besprochen haben, ins Netz gestellt. Das heißt
also, da können Sie das auch nochmal nacharbeiten. Entscheidend ist, dass man eben am Ende fragt,
wird hier eigentlich in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit, ohne Helm zu fahren,
eingegriffen und wenn auf der anderen Seite gewichtige Güter stehen, wie beispielsweise
auch der Schutz der Allgemeinheit vor hohen Gesundheitskosten, dann ist das hier, jedenfalls
kann man mit guten Gründen sagen, dass das verhältnismäßig ist. Soweit waren wir in
der letzten Sitzung gekommen. Das ist auch alles das, was wir nach meinem Dafürhalten
jedenfalls im Rahmen einer Vorlesung zu Artikel 2 Absatz 1 besprechen müssen. Gibt es dazu
Fragen von Ihrer Seite, auch nachdem Sie vielleicht sich das nochmal angeschaut haben?
Gut, dann können wir uns weiter vorarbeiten. Ich möchte in der heutigen Sitzung, wir werden
das ein wenig, vielleicht abstrakt will ich nicht sagen, aber doch jetzt weniger anhand
von konkreten Fällen oder auch einem Übungsfall hier machen, weil es doch eine Reihe von auch
komplizierten Fragen sind, die sich nicht unbedingt so besonders gut in Übungsfälle
einkleiden lassen, jedenfalls nicht in Fälle, die man mal ebenso innerhalb einer Viertelstunde
oder 20 Minuten hier bespricht und vor allen Dingen, weil es auch recht viel ist, aber
ich möchte es gerne in der heutigen Sitzung abschließend mit Ihnen besprechen. Es geht
einmal um das Recht des Lebens und der körperlichen Unversehrheit und die Bewegungsfreiheit, die
dann in unterteilt wird sozusagen nochmal in die persönliche Freiheit nach Artikel
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:26 Min
Aufnahmedatum
2018-05-03
Hochgeladen am
2018-05-03 23:49:03
Sprache
de-DE